Rechtliche Lage in Deutschland



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Seit dem 1. Juli 2021 gilt in Deutschland ein neues Assistenzhunde-Gesetz (§§ 12e bis 12l BGG).

Das neue Gesetz ist im BGG verankert.

In  § 12e BGB (Behindertengleichstellungsgesetz)  steht, 

dass Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer*innen, 

Besitzer*innen und Betreiber*innen von beweglichen und unbeweglichen Anlagen 

und Einrichtungen Menschen mit Behinderung den Zutritt 

(zu ihren für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen) 

Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung 

durch den Assistenzhund verweigern dürfen; 

sie trifft eine Duldungspflicht. 


AHundV - Assistenzhundeverordnung
AHundV 22.12.2022.pdf (375.73KB)
AHundV - Assistenzhundeverordnung
AHundV 22.12.2022.pdf (375.73KB)

Am 22. Dezember 2022 ist die Assistenzhundeverordnung (AHundV) im Bundesgesetzblatt erschienen. 


Schaut dazu auch gerne auf der Seite des BMAS vorbei. Dort gibt es aktuelle Informationen.

In der Assistenzhundeverordnung werden die Paragraphen, des "Assistenzhunde-Gesetzes" (§§ 12e bis 12l BGG ) konkretisiert.

Sie regelt:

  • Anforderungen an die Eignung als Assistenzhund
    ( in § 5 AHundV wird auf die gesundheitliche Eignung eingegangen und ein ausführlicher Befunderhebungsbogen.
    Dieser muss tierärztlich ausgefüllt werden und ist der AHundV als Anlage 1 angehangen)
  • die Ausbildung von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften
    (Abschnitt 3)
  • Prüfung von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften
    (Abschnitt 4)
  • die Zulassung von Ausbildungsstätten
    (§ 29 AHundV)
  • die Zulassung von Prüfer*innen
    (§ 30 AHundV)
  • eine Übergangsregelung für heute bereits ausgebildete und geprüfte Assistenzhunde
    (§ 21 AHund V)
  • eine Übergangsregelung für Assistenzhunde, die sich vor dem 1. Juli 2023 in Ausbildung und bis zum 30. Juni 2024 geprüft werden
    (§ 21 AHundV)
  • eine einheitliche Kennzeichnung für alle Assistenzhunde
    (§ 26 AHundV)
Ein in schwarz gezeichneter Hund, mit einem weißen Kreuz auf Brusthöhe steht unter den Farben der Deutschlandflagge (schwarz - rot - gold). Unter dem Hund steht Assistenzhund - Assistance dog im Sinne des § 12e Absatz 3 BGG








Seit am 22. Dezember 2022 die Assistenzhunde Verordnung (kurz: AHundV) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht wurde, erreichen uns viele Fragen und Sorgen.

Vor allem Bestandteams haben die Sorge, dass sie als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nicht zugelassen werden und ihr Assistenzhund ihnen nicht mehr helfen kann.
Die Gründe dafür sind unterschiedlich, manche haben Bedenken bei der gesundheitlichen Eignung, andere fragen sich, ob ihre Prüfung anerkannt wird oder ob der Hund genügend Hilfeleistungen erbringt, um im Sinne der AHundV als Assistenzhund zu gelten.
Die Verordnung muss von den Ländern (also zum Beispiel von NRW) zunächst umgesetzt werden und auf Bundesebene müssen Ausbildungsstätten, Trainer*innen und Prüfer*innen zertifiziert werden.
All dies geschieht nicht von heute auf morgen.
Gemäß § 31 AHundV tritt die Verordnung am 1. März 2023 in Kraft.
Bevor dies also geschehen ist, haben vor allem die Bundesländer zu arbeiten.
Diese müssen Stellen einrichten, an die sich Bestandteams wenden können, um eine Anerkennung zu beantragen.
Dort reicht ihr dann die in § 21 AHundV geforderten Unterlagen ein.
Also vor allem:
- einen Prüfungsnachweis mit Datum
- einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung
- ein Schreiben wie der Hund ausgebildet wurde
- einen Nachweis darüber, dass ihr einen Assistenzhund benötigt und warum
- falls euer Assistenzhund von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung als Hilfsmittel anerkannt ist einen Nachweis über diese Anerkennung
Für den Ausweis (gem. § 23 (2) AHundV) braucht ihr zudem:
- ein Bild von euch und eins von eurem Assistenzhund
- das Geburtsdatum von euch und eurem Assistenzhund
- die Chipnummer eures Assistenzhundes
Es kann zu Nachfragen der nach Landesrecht zuständigen Behörde kommen.
Beachtet dabei bitte, dass an euch keine höheren Anforderungen gestellt werden als an neue Teams, die gemäß der AHundV geprüft werden.
Im Gegenteil.
Es ist so, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bestandteams schützen möchte und daher sind die Anforderungen an euch nicht zu hoch.
Auch jetzt muss ein Assistenzhund gesundheitlich geeignet sein, medizinisch indiziert sein, eine Ausbildung und Prüfung durchlaufen haben.
Das und nicht mehr soll nachgewiesen werden.
Dabei gibt es vor allem noch den Unterschied, dass nicht die in § 7 (2) Satz 2 AHundV geforderten 60 Zeitstunden bei einer Trainerin oder einem Trainer nachgewiesen werden müssen, falls ihr euren Assistenzhund selbst ausgebildet habt.
Bevor ihr nicht ganz genau wisst ob und was eure zuständige Landesbehörde für die Anerkennung als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft benötigt, raten wir euch:
Macht euch nicht verrückt.
Wartet ab, ihr könnt jetzt sowieso noch nicht vorhersehen was passiert.
Zu Bedenken gegenüber der gesundheitlichen Eignung möchten wir euch mit auf den Weg geben, dass ihr als Team nur nicht anerkannt werdet, wenn euer Assistenzhund seine Aufgaben nicht leisten kann oder nur unter Schmerzen oder anderen gesundheitlichen Folgeschäden ausführen kann.
Aber wenn dem so ist, dann sollte euer Assistenzhund nicht mehr im Dienst sein und ein Leben als „normaler“ Hund führen dürfen.
Ein Assistenzhund kann schließlich nur dann helfen, wenn es ihm selbst gut geht.
Wir hoffen, dass wir euch etwas beruhigen konnten und wünschen euch auf eurem Weg weiterhin alles Gute.

Waage

Nach § 17 des Erstes Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) müssen  Sozialleistungen barrierefrei erbracht werden.

Sozialleistungen sind alle Leistungen,  

die für die soziale Sicherung erbracht werden.  

Dazu gehört auch, 

dass Assistenzhunde mit in Arztpraxen, Restaurants oder Notaufnahmen genommen werden dürfen.

Die  Deutsche Krankenhaus Gesellschaft (DKG) positioniert sich, 

zum Zugang zu Krankenhäusern, 

für Assistenzhunde-Teams.

Es besagt,

dass kein Hygienerisiko durch diese speziell ausgebildeten und geprüften Hunde besteht. 

In ihrer Regelung bezieht sich die DKG auf ein  Schreiben von Herrn Professor Rüden (1996).

In diesem Schreiben führt Prof. Rüden aus, dass aus hygienischer Sicht in der Regel keine Einwände gegen die Mitnahme von Blindenführhunden in Praxis und Krankenhausräume bestehen. 

Dass diese Ausführungen auch heute noch Bestand haben, 

haben dem DKG auch zwei namenhafte Mitglieder der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKI) mündlich, 

sowie das Robert-Koch-Institut (RKI) schriftlich bestätigt. 


Im Jahre 2009 hat die  Universitätsklinik Heidelberg eine Anweisung mit vergleichbaren Aussagen gemacht.


Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bestätigt dies und stellte fest,

das grundsätzlich keine medizinisch-hygienischen Bedenken gegenüber der Mitnahme eines Assistenzhundes bestehen.

Ein zusammenfassendes Blatt kann man auf dieser Seite des Bundesbehindertenbeauftragten einsehen.

 

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) stellte fest, 

dass Assistenzhunde eine Ausnahme, 

von der europäischen Lebensmittelhygiene Verordnung (EG) Nr. 852/2004,

 darstellen.

 

Ende 2020 wurde der Referentenentwurf des BMAS zum neuen Teilhabestärkungsgesetz veröffentlicht.

Danach hatten Organisationen die Möglichkeit Verbesserungsvorschläge einzureichen, 

die dann in den Regierungsentwurf mit eingeflossen sind 

und am 03.02.2021 im Bundestag verabschiedet wurde.


Am 09.06.2021 wurde das Teilhabestärkungsgesetz verkündet 

und ist zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten.  

In dem Teilhabestärkungsgesetz geht es um den Zugang 

zu öffentlichen und privaten Einrichtungen, 

und die Ausbildung, Prüfung, sowie Zertifizierung von Assistenzhunden. 

Zu finden sind diese Normen in den Paragraphen §§ 12e - 12j BGG. 

 

Besonders wichtig ist, 

dass im § 12e BGG „Blindenführhunde und andere Assistenzhunde“ steht.

Dadurch ist die Gleichstellung von Blindenführ- und Assistenzhunden auch aus dem Gesetz ableitbar.  

 

Assistenzhunde sind zudem 

von der grundsätzlichen Anleinpflicht (§ 2 (2) LHundG NRW) 

unter § 15 GefHG befreit


Auch dürfen sie Naturgebiete, 

wie Wälder, Naturschutzgebiete, Badestrände, … 

betreten, in die sonst keine Hunde dürfen.


Im § 17 des LHundG NRW (Landeshundegesetz) greift das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) diese Ausnahmeregelung auf und spezifiziert diese für NRW.

 

 
 
 
 
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